Gesetzentwurf zur Bestandsdatenauskunft

Da es mühsam ist den ursprünglichen Gesetzentwurf der Regierungskoalition mit den Änderunganträgen abzugleichen kann man hier nun den Entwurf im Volltext ansehen. Ist per Hand zusammengefügt worden, falls etwas auffällt: Nutzt die Kommentarfunktion!

Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 113 wird wie folgt gefasst:
㤠113 Manuelles Auskunftsverfahren
(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt,
darf nach Maßgabe des Absatzes 2 die nach den §§ 95 und 111 erhobenen
Daten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten
gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. Dies gilt
auch für Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen,
die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt
werden, geschützt wird. Die in eine Auskunft aufzunehmenden Daten
dürfen auch anhand einer zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesenen Internetprotokoll-
Adresse bestimmt werden; hierfür dürfen Verkehrsdaten auch automatisiert
ausgewertet werden. Für die Auskunftserteilung nach Satz 3 sind sämtliche
unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.
(2) Die Auskunft darf nur erteilt werden, soweit eine in Absatz 3 genannte Stelle
dies in Textform im Einzelfall zum Zweck der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der in Absatz 3 Nummer 3 genannten Stellen unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt; an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen dürfen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt werden. Bei Gefahr im Verzug darf die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlangen in anderer Form gestellt wird. In diesem Fall ist das Verlangen unverzüglich nachträglich in Textform zu bestätigen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Auskunftsverlangens tragen die in Absatz 3 genannten Stellen.
(3) Stellen im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. die für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen
Behörden;
2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
zuständigen Behörden;
3. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische
Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst.
(4) Derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder
daran mitwirkt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig
zu übermitteln. Über das Auskunftersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber ihren Kundinnen und Kunden den Betroffenen sowie Dritten gegenüber Stillschweigen zu wahren.
(5) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt,
hat die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen
Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Wer mehr als 100.000
Kunden hat, hat für die Entgegennahme der Auskunftsverlangen sowie für die
Erteilung der zugehörigen Auskünfte eine gesicherte elektronische Schnittstelle
nach Maßgabe der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 bereitzuhalten,
durch die auch die gegen die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte
gesicherte Übertragung gewährleistet ist. Dabei ist dafür Sorge zu tragen,
dass jedes Auskunftsverlangen durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung
der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen geprüft und die
weitere Bearbeitung des Verlangens erst nach einem positiven Prüfergebnis
freigegeben wird.“

2. § 115 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe „und 2“ ein Komma sowie die
Wörter „§ 113 Absatz 5 Satz 2 und 3“ eingefügt.
b) In Satz 1 Nummer 3 sowie in Satz 2 werden jeweils die Wörter „§ 113 Abs.
1 und 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 113 Absatz 4 und 5 Satz 1“ ersetzt.

3. § 149 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 32 werden folgende neue Nummern 33 und 34 eingefügt:
„33. entgegen § 113 Absatz 4 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
34. entgegen § 113 Absatz 4 Satz 2 Stillschweigen nicht wahrt oder“.
bb) Die bisherige Nummer 33 wird die neue Nummer 35, und es werden die
Wörter „§ 113 Abs. 1 Satz 1 oder 2,“ gestrichen und am Ende der Vorschrift
das Komma durch einen Punkt ersetzt.
aa) Nach Nummer 32 werden die folgenden Nummern 33 bis 35 eingefügt:
33. entgegen § 113 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz Daten nach § 113 Absatz 1 Satz 2 übermittelt,
34. entgegen § 113 Absatz 4 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
35. entgegen § 113 Absatz 4 Satz 2 Stillschweigen nicht wahrt oder“
bb) Die bisherige Nummer 33 wird die neue Nummer 36, und es werden die Wörter „§ 113 Abs. 1 Satz 1 oder 2,“ gestrichen und am Ende der Vorschrift das Komma durch einen Punkt ersetzt.
cc) Die bisherigen Nummern 34 und 35 werden aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „29, 30a und 34“ durch die Angabe „29
und 30a“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „29, 30a und 34“ durch die Angabe „29, 30a und 33“ ersetzt.’

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
In der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 30 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird nach § 100i folgender
§ 100j eingefügt:
„(1) Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf von demjenigen, der
geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt,
Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes
erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu bestimmten Zeitpunkten
einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).
(3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen.
(4) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 von der Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(35) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat derjenige,
der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt,
die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln.
§ 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

Artikel 3
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt:
„(3) Soweit dies nach Maßgabe von Absatz 2 zur Erfüllung der Aufgabe des
Bundeskriminalamtes als Zentralstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 erforderlich
ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des
Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz
1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen
nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder
auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich
getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes),
darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
(4) Die Auskunft nach Absatz 3 darf auch anhand einer zu bestimmten Zeitpunkten
einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).
(5) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 20v Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(6) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 von der Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(57) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 3 oder 4 hat derjenige,
der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt,
die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln.
Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.“
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden zu Absätzen 6 bis 9 8 bis 11.
2. § 20b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt:
„(3) Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes einer Person nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 erforderlich
ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt
oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1
Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen
nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf
Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt
eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
(4) Die Auskunft nach Absatz 3 darf auch anhand einer zu bestimmten Zeitpunkten
einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).
(5) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen.
(6) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 von der Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(57) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 3 oder 4 hat derjenige,
der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt,
die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln.
Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 68.

3. Dem § 22 werden folgende Absätze angefügt:
„(2) Soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung nach § 5 BKAG erforderlich
ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt
oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1
Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen
nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf
Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt
eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
(3) Die Auskunft nach Absatz 2 darf auch anhand einer zu bestimmten Zeitpunkten
zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz
1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).
(3) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 2 oder 3 hat derjenige,
der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt,
die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln.
Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.“
§ 22 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 erforderlich ist. § 21 Absatz 3 und 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.
(2) Soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung nach § 5 BKAG erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes
erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
(3) Die Auskunft nach Absatz 2 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).
(4) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 20v Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. [„Für gerichtliche Entscheidungen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat.“]
(5) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 von der Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(6) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 2 oder 3 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Artikel 4
Änderung des Bundespolizeigesetzes
Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. S. 2978, 2979), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2507) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
㤠22a Erhebung von Telekommunikationsdaten
(1) Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes einer Person nach Maßgabe von § 21 Absatz 1 und Absatz 2
erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und
111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden
(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das
Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte
oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon
räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2
des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkten
zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz
1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).
(3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur auf Antrag des Leiters der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmten Bundespolizeibehörde oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Leiter der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmten Bundespolizeibehörde oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 28 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(4) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 von der Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(35) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat derjenige,
der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt,
die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln.
Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.“
2. In § 33 Absatz 8 Satz 3 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.
3. In § 70 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Freiheit der Person (Artikel 2
Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)“ die Wörter „, des Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10 des Grundgesetzes)“ eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 617) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15 wie folgt gefasst:
„§ 15 Erhebung und Sammlung personenbezogener Daten zur Erfüllung eigener
Aufgaben“.
b) Die Angabe zu § 23f wird gestrichen.
c) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe eingefügt:
„41a Entschädigung für Leistungen“.

2. Dem § 7 werden folgende Absätze angefügt:
„(5) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben als Zentralstelle nach § 3 erforderlich
ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des
Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz
1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen
nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder
auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich
getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes),
darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
(6) Die Auskunft nach Absatz 5 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkten
zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz
1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).
(7) Auskunftsverlangen nach Absatz 5 Satz 2 dürfen nur auf Antrag des Behördenleiters oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung
gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 18 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. 
(8) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 und des Absatzes 6 von der Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(79) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 5 oder 6 hat derjenige,
der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt,
die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln.“

3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Erhebung und Sammlung personenbezogener Daten zur Erfüllung eigener
Aufgaben“
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Die folgenden Absätze werden angefügt:
„(2) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Absatz 2 bis 4 erforderlich
ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des
Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz
1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen
nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder
auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich
getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
(3) Die Auskunft nach Absatz 2 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkten
zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz
1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).
(4) Auskunftsverlangen nach Absatz 5 Satz 2 dürfen nur auf Antrag des Behördenleiters oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Behördenleiter oder seinen getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 18 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(5) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 von der Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(46) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 2 oder 3 hat derjenige,
der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt,
die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln.“
4. § 23f wird gestrichen.
5. In § 23g Absatz 6 werden die Wörter „und die §§ 23d bis 23f“ durch die Wörter
„sowie die §§ 23d und 23e“ ersetzt.
6. In § 27 Absatz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 7 Absatz
2, 3 und 56 bis 79,“ eingefügt.
7. Nach § 41 wird folgender Paragraf 41a eingefügt:
„ 41a Entschädigung für Leistungen
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben denjenigen, die geschäftsmäßig
Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung
solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von
Maßnahmen nach § 7 Absatz 56 bis 79, § 15 Absatz 2 bis 4, § 23a, § 23g und
§ 27 Absatz 3 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23
des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst.“

Artikel 6
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Nach § 8c des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird folgender § 8d angefügt:
㤠8d Weitere Auskunftsverlangen
(1) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesamts für Verfassungsschutz
erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den
§§ 95 und 111 Telekommunikationsgesetz erhobenen Daten verlangt werden
(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das
Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte
oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon
räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2
des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkten
zugewiesenen Internetprotokoll-Adressen verlangt werden (§ 113 Absatz
1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). Für Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 gelten § 8b Absatz 1 Sätze 1 und 2 und Absatz 2 entsprechend. [§ 8b (1) 1Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a werden vom Behördenleiter oder seinem Vertreter  beantragt; der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. 2Zuständig für die Anordnungen ist das Bundesministerium des Innern. (2) 1Über Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a unterrichtet das Bundesministerium des Innern monatlich die G 10-Kommission (§ 1 Absatz 2 des Artikel 10-Gesetzes) vor deren Vollzug. 2Bei Gefahr im Verzug kann es den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der G 10-Kommission anordnen. 3Die G 10-Kommission  prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit  und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. 4§ 15 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes  ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis  der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung  der nach § 8a Absatz 2 und 2a erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. 5Entscheidungen über Auskünfte, welche die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Bundesministerium des Innern unverzüglich aufzuheben. 6Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. 7Für die Verarbeitung der nach § 8a Absatz 2 und 2a erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden.]
(3) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 von der Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden können. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(34) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat derjenige,
der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt,
die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und
richtig zu übermitteln.
(45) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat für ihm erteilte Auskünfte eine
Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 des
Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes bemisst; die Vorschriften
über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.
(56) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)
wird nach Maßgabe des Absatzes 2 eingeschränkt.“

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst
Nach § 2a des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst vom 20. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird folgender § 2b eingefügt:
㤠2b Weitere Auskunftsverlangen
Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach
§ 1 Abs. 2 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach
den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend
§ 8d des Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden. Die Auskunftserteilung ist nach § 8d Absatz 45 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu entschädigen. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8d Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingeschränkt.“

Artikel 8
Änderung des MAD-Gesetzes
Das MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Drucksache 664/12 -10-
1. In § 4a Satz 2 wird das Wort „Fermeldegeheimnisses“ durch das Wort „Fernmeldegeheimnisses“
ersetzt.
2. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
㤠4b Weitere Auskunftsverlangen
Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich
ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und
111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend § 8d
des Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden. Die Auskunftserteilung
ist nach § 8d Absatz 45 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu entschädigen.
Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des
Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8d Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingeschränkt.“

Artikel 9
Einschränkung von Grundrechten
Durch die Artikel 1 bis 8 dieses Gesetzes wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10
des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung 1. Juli 2013 in Kraft. Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag zum 31. Dezember 2015 über den Stand der Einführung des Internet-Protokolls Version 6 durch Diensteanbieter und die Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte und die Ermittlungsmöglichkeiten der in § 113 TKG benannten Stellen.

Aus der Begründung des Änderungsantrags:

„Durch die Formulierung wird sichergestellt, dass kein heimlicher Zugriff auf Daten des Betroffenen ohne richterliche Zustimmung erfolgt. Ein eigenständiger richterlicher Beschluss ist nur dann entbehrlich, wenn die Nutzung der Zugangssicherungscodes bereits durch eine richterliche Entscheidung gestattet wurde, zum Beispiel durch einen entsprechenden Beschlagnahmebeschluss der gesicherten Daten, oder der Betroffene Kenntnis vom Herausgabeverlangen hat oder haben muss. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene in die Nutzung der Zugangssicherungscodes ausdrücklich eingewilligt hat oder er mit deren Nutzung rechnen muss, weil das entsprechende Endgerät bei ihm beschlagnahmt wurde oder ein Auskunftsverlangen unter Hinweis auf die Möglichkeit der Abfrage beim Provider zuvor an ihn persönlich gerichtet wurde. Die Ausgestaltung des Richtervorbehalts stärkt den Rechtsschutz bei heimlichen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf Zugriffsmöglichkeiten auf Cloud-Dienste ohne das Endgerät.“


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