Datenspeicherung: Der Unterschied zwischen Flatrate, Volumentarif und Datenlimit

Das mit der Speicherung von Verkehrsdaten bei den Telekommunikationsanbietern wurde erst kürzlich neu geregelt. 2012 tauchte im Netz ein Leitfaden zur Datenabfrage der Staatsanwaltschaft auf, in dem detailliert beschrieben wurde, welche Daten durch Behörden bei welchen Anbietern abgefragt werden dürfen. Pikantes Detail: Bei der Auflistung wurde deutlich, dass die Anbieter bei weitem mehr Daten über ihre Kunden erfassen und sie weitaus länger speichern als bisher bekannt. Insbesondere nicht abrechnungsrelevante Daten wie etwa die Funkzelle wurden weitaus länger gespeichert als zulässig. Mit Hilfe der Daten lässt sich durch diese private Vorratsdatenspeicherung ein umfangreiches Bewegungs- und Persönlichkeitsprofil der Nutzer erstellen. Und der Staat aber auch Abmahnanwälte greifen bei diesen Vorratsdaten eifrig zu.

 

Der Leitfaden zur Verkehrsdatenspeicherung
Der Berliner Rechtsanwalt Meinhard Starostik reichte daraufhin Klage gegen Vodafone ein, weil eine rechtlich nicht zulässige Speicherung der Bewegungsdaten seiner Mandantin erfolgt. Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und die Bundesnetzagentur haben reagiert und einen Leitfaden zur datenschutzgerechten Speicherung von Verkehrsdaten bei den Telekommunikationsanbietern erarbeitet. Der Leitfaden wird vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung als unzureichend und dem Gesetz nicht entsprechend kritisiert.

 

Störungen & Missbrauch
Es lohnt sich einmal zu vergleichen, welche Daten bei jeweiligen Internetverträgen laut Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und Bundesnetzagentur gespeichert werden dürfen. Für alle Verträge gilt dabei: Anbieter nehmen sich heraus zur „Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störun­gen“ (§ 100 Abs. 1 TKG) bis zu 7 Tage lang alle „erforderlichen Daten“ zu speichern. Das können sein: IP-Adresse, DSL-Kennung, IMSI, Zeit und Datenmenge. Zur „Aufdeckung von Miss­brauch“ (§ 100 Abs. 3 TKG) dürfen alle vorhandenen Verkehrsdaten bis zu 7 Tage lang gespeichert werden. Anbieter legen bis auf einige rühmliche Ausnahmen beides meist sehr großzügig aus. Ich kenne einen großen Telekommunikationsanbieter der übrigens bestens ohne diese Regelung auskommt und IP-Adressen so schnell wie möglich löscht.

 

Echte Flatrate
Für die Abrechnung gibt es keine Rechtsgrundlage zur Datenspeicherung. Daher findet keine Speicherung der Daten zu Abrechnungszwecken statt.

 

Volumenabrechnung oder Flatrate mit Drosselung
Zur Abrechnung mit Teilneh­mern oder Begründung der Drosselung dürfen auf Grundlage einiger Rechtsforschriften (§ 97 Abs. 3 Satz 2 TKG (siehe auch Verfügung der BNetzA Nr. 43/2010)) für bis zu 6 Monate nach Rechnungsversand zusätzlich Daten erfasst werden. Im Leitfaden werden nur 3 Monate vorgeschrieben, wobei auch hier Ausnahmen ergeräumt werden. Die zusätzlich erfassten Daten sind z.B. Nutzerken­nung, Datenvolumen, Zeit u. Dauer der Sessi­on, nicht aber IP-Adresse.

 

Fazit
Fakt ist, die Flatrate ist der Vertrag, bei dem am wenigsten gespeichert werden darf. Fraglich ist inwiefern die Bundesnetzagentur und der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Einhaltung des Leitfadens werden durchsetzen können. Ich kann mir vorstellen, dass Datensparsamkeit bei Verbindungsdaten mit einigen Geschäftsmodellen und internen Abläufen der Anbieter kollidieren dürfte.

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